Arbeits- und Ruhezeiten während der 1. Welle und 2. Pandemiewelle
Der Bundesrat hat die gesetzlich festgelegten Arbeits- und Ruhezeiten auf den 1. Juni 2020 wieder in Kraft gesetzt. Im Zeichen der Aufhebung der "ausserordentlichen Lage" und der Rückführung in die "besondere Lage" (im Sinne der Art. 7 bzw. 6 Abs. 2 des Epidemiegesetzes, SR 818.101) ist am 22. Juni 2020 die COVID-19-Verordnung 2 ganz aufgehoben und von der COVID-19-Verordnung 3 (SR 818.101.24) abgelöst worden (deren nachträgliche gesetzliche Grundlage bildet das Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020, SR 818.102). Diese enthält keine arbeitsrechtlich unmittelbar relevanten Vorschriften mehr.
Ein besonderer Schutz gilt weiterhin für Schwangere und Pflegende der sogenannten Risikogruppe. Wir raten Ihnen, Ihre Fragen zum Arbeitsrecht zunächst mit Ihren Vorgesetzten/Ihrem Arbeitgeber und dem personalärztlichen Dienst zu klären und das Gespräch und einvernehmliche Lösungen zu suchen. Stützen Sie sich dabei auf die vorliegenden Angaben und suchen Sie nötigenfalls Rat und Unterstützung bei Ihrer SBK-Sektion.
Ein besonderer Schutz gilt weiterhin für Schwangere und Pflegende der sogenannten Risikogruppe. Wir raten Ihnen, Ihre Fragen zum Arbeitsrecht zunächst mit Ihren Vorgesetzten/Ihrem Arbeitgeber und dem personalärztlichen Dienst zu klären und das Gespräch und einvernehmliche Lösungen zu suchen. Stützen Sie sich dabei auf die vorliegenden Angaben und suchen Sie nötigenfalls Rat und Unterstützung bei Ihrer SBK-Sektion.